Hausmeister-Dienstleistungen sind in vielen Immobilien unverzichtbar, um Ordnung, Sauberkeit und Instandhaltung zu gewährleisten. Doch wenn es um die Nebenkostenabrechnung geht, fragen sich viele Mieter: Welche Kosten darf der Vermieter tatsächlich auf mich umlegen? In diesem Artikel klären wir die wichtigsten Punkte für Vermieter, Mieter und Eigentümer.
Grundsätzlich dürfen Vermieter Hausmeisterkosten auf Mieter umlegen – aber nur solche Kosten, die tatsächlich als Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) gelten. Das bedeutet, dass nur laufende und wiederkehrende Kosten auf den Mieter übertragen werden dürfen.
Kosten, die nicht regelmäßig anfallen (z. B. größere Reparaturen), sind nicht umlagefähig.
1. Personalkosten des Hausmeisters
Zu den umlagefähigen Kosten zählen:
2. Arbeiten zur Pflege und Ordnung des Gebäudes
Arbeiten, die dem Werterhalt und der Pflege dienen, dürfen umgelegt werden, z. B.:
3. Verbrauchskosten für Hausmeistertätigkeiten
Verbrauchskosten, die mit der Tätigkeit des Hausmeisters in Verbindung stehen, sind ebenfalls umlagefähig:
1. Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters
Wenn der Hausmeister Aufgaben übernimmt, die zur Verwaltung der Immobilie gehören, sind diese Kosten nicht umlagefähig. Dazu zählen:
2. Reparatur- und Instandhaltungskosten
Kosten, die durch Reparaturen oder die Instandhaltung von Gebäudeteilen entstehen, dürfen nicht umgelegt werden. Beispiele:
3. Werkzeug- und Geräteanschaffung
Die Anschaffung von Werkzeugen oder Maschinen (z. B. ein neuer Rasenmäher oder Putzgeräte) gehört zu den Anschaffungskosten und darf nicht auf den Mieter übertragen werden. Nur der Verbrauch von Materialien (z. B. Benzin für den Rasenmäher) ist umlagefähig.
4. Verwaltungskosten des Vermieters
Die Organisation oder Beauftragung eines Hausmeisters durch den Vermieter zählt als Verwaltungskosten und darf nicht in der Nebenkostenabrechnung auftauchen.
1. Genaue Aufschlüsselung der Hausmeisterkosten
Die Hausmeisterkosten müssen in der Nebenkostenabrechnung klar und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Vermieter sollten deutlich zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten trennen.
2. Verweis im Mietvertrag
Damit Hausmeisterkosten überhaupt umgelegt werden dürfen, müssen sie im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskosten aufgeführt sein. Ohne diese Regelung kann der Vermieter die Kosten nicht geltend machen.
3. Kein Gewinnaufschlag
Vermieter dürfen nur die tatsächlichen Kosten umlegen – ein Gewinnaufschlag ist nicht zulässig.
Ein Vermieter beschäftigt einen Hausmeister, der folgende Aufgaben übernimmt:
In der Nebenkostenabrechnung müssen die umlagefähigen Kosten klar von den nicht umlagefähigen Kosten getrennt werden.
Für Vermieter gilt: Eine korrekte Umlage der Hausmeisterkosten vermeidet Streitigkeiten mit Mietern und sorgt für eine reibungslose Nebenkostenabrechnung. Für Mieter bedeutet eine klare Abrechnung, dass nur gerechtfertigte Kosten auf sie übertragen werden.
Durch eine transparente und rechtskonforme Abwicklung profitieren alle Beteiligten – Eigentümer, Vermieter und Mieter gleichermaßen.
Haben Sie Fragen zu Hausmeisterkosten in Ihrer Nebenkostenabrechnung? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gerne mit professionellen und nachhaltigen Dienstleistungen!
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