Welche Hausmeisterkosten sind umlegbar – und welche nicht?

Hausmeister-Dienstleistungen sind in vielen Immobilien unverzichtbar, um Ordnung, Sauberkeit und Instandhaltung zu gewährleisten. Doch wenn es um die Nebenkostenabrechnung geht, fragen sich viele Mieter: Welche Kosten darf der Vermieter tatsächlich auf mich umlegen? In diesem Artikel klären wir die wichtigsten Punkte für Vermieter, Mieter und Eigentümer.

Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung: Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich dürfen Vermieter Hausmeisterkosten auf Mieter umlegen – aber nur solche Kosten, die tatsächlich als Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) gelten. Das bedeutet, dass nur laufende und wiederkehrende Kosten auf den Mieter übertragen werden dürfen.

Kosten, die nicht regelmäßig anfallen (z. B. größere Reparaturen), sind nicht umlagefähig.

Welche Hausmeisterkosten sind umlagefähig?

1. Personalkosten des Hausmeisters

Zu den umlagefähigen Kosten zählen:

  • Das Bruttogehalt des Hausmeisters (inklusive Sozialversicherungsbeiträge).
  • Urlaubs- und Krankheitsvertretung, falls eine solche organisiert wird.


2. Arbeiten zur Pflege und Ordnung des Gebäudes

Arbeiten, die dem Werterhalt und der Pflege dienen, dürfen umgelegt werden, z. B.:

  • Reinigung von Treppenhäusern und Fluren.
  • Pflege der Außenanlagen (z. B. Rasenmähen oder Schneeräumen).
  • Müllentsorgung und Bereitstellung der Mülltonnen.


3. Verbrauchskosten für Hausmeistertätigkeiten

Verbrauchskosten, die mit der Tätigkeit des Hausmeisters in Verbindung stehen, sind ebenfalls umlagefähig:

  • Arbeitsmaterialien wie Besen, Putzmittel oder Streusalz.
  • Strom- und Wasserverbrauch für die Reinigung.

Welche Hausmeisterkosten sind nicht umlagefähig?

1. Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters

Wenn der Hausmeister Aufgaben übernimmt, die zur Verwaltung der Immobilie gehören, sind diese Kosten nicht umlagefähig. Dazu zählen:

  • Mieterverwaltung (z. B. Wohnungsübergaben).
  • Erstellung von Nebenkostenabrechnungen.
  • Schriftverkehr mit Mietern.


2. Reparatur- und Instandhaltungskosten

Kosten, die durch Reparaturen oder die Instandhaltung von Gebäudeteilen entstehen, dürfen nicht umgelegt werden. Beispiele:

  • Austausch defekter Geräte oder Anlagen.
  • Reparaturen von Türen, Fenstern oder Heizungen.


3. Werkzeug- und Geräteanschaffung

Die Anschaffung von Werkzeugen oder Maschinen (z. B. ein neuer Rasenmäher oder Putzgeräte) gehört zu den Anschaffungskosten und darf nicht auf den Mieter übertragen werden. Nur der Verbrauch von Materialien (z. B. Benzin für den Rasenmäher) ist umlagefähig.

4. Verwaltungskosten des Vermieters

Die Organisation oder Beauftragung eines Hausmeisters durch den Vermieter zählt als Verwaltungskosten und darf nicht in der Nebenkostenabrechnung auftauchen.

Was müssen Vermieter bei der Umlage beachten?

1. Genaue Aufschlüsselung der Hausmeisterkosten

Die Hausmeisterkosten müssen in der Nebenkostenabrechnung klar und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Vermieter sollten deutlich zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten trennen.


2. Verweis im Mietvertrag

Damit Hausmeisterkosten überhaupt umgelegt werden dürfen, müssen sie im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskosten aufgeführt sein. Ohne diese Regelung kann der Vermieter die Kosten nicht geltend machen.


3. Kein Gewinnaufschlag

Vermieter dürfen nur die tatsächlichen Kosten umlegen – ein Gewinnaufschlag ist nicht zulässig.

Beispiel: Umlage von Hausmeisterkosten in der Praxis

Ein Vermieter beschäftigt einen Hausmeister, der folgende Aufgaben übernimmt:

  • Reinigung des Treppenhauses: umlagefähig
  • Austausch einer defekten Lampe: nicht umlagefähig
  • Pflege des Gartens: umlagefähig
  • Übergabe von Wohnungen an neue Mieter: nicht umlagefähig

In der Nebenkostenabrechnung müssen die umlagefähigen Kosten klar von den nicht umlagefähigen Kosten getrennt werden.

Fazit: Transparenz schafft Vertrauen

Für Vermieter gilt: Eine korrekte Umlage der Hausmeisterkosten vermeidet Streitigkeiten mit Mietern und sorgt für eine reibungslose Nebenkostenabrechnung. Für Mieter bedeutet eine klare Abrechnung, dass nur gerechtfertigte Kosten auf sie übertragen werden.

Durch eine transparente und rechtskonforme Abwicklung profitieren alle Beteiligten – Eigentümer, Vermieter und Mieter gleichermaßen.

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